Andere beraten.
Wir verteidigen.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung in komplexen, umfangreichen und langwierigen Verteidigungen mit wirtschaftlichen Zusammenhängen.
Wir verteidigen Beschuldigte in sämtlichen Stadien des Strafverfahrens. Den Kampf in einer Hauptverhandlung beherrschen wir ebenso wie die Abwehr prozessualer Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren. Eine vertrauensvolle Abstimmung der Verteidigungsstrategie ist für uns ebenso wichtig wie die Bereitschaft, entschlossen für die Interessen unserer Mandanten einzustehen.
Arbeitsstrafrecht
Nicht nur Betriebsunfälle mit Verletzungen oder Todesfolge, bei denen häufig die Frage der Arbeitssicherheit und Betriebsorganisation auf Leitungsebene entscheidend ist, zählen zum Arbeitsstrafrecht.
Vielmehr fallen alle strafbaren oder bußgeldbewehrten Verstöße darunter, die im unmittelbaren Zusammenhang zur Arbeitstätigkeit stehen. Die zunehmende Regulierungsdichte in der Arbeitswelt setzt Arbeitgeber einem erhöhten Sanktionsrisiko aus. Das betrifft Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften (bspw. ArbSchG, ArbSiG, ArbStättVO, AltersteilzeitG, JArbSchG, MiLOG, MuSchG) ebenso wie solche zum Nachteil des Unternehmens, wie z.B. Untreue.
Immer häufiger gehen Ermittlungsbehörden zudem im Zuge vermeintlicher „Schwarzarbeit“ gegen Firmen bzw. deren Organe vor, die sich gegen die Vorwürfe des Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen gem. § 266a StGB und Steuerhinterziehung gem. § 370 AO zur Wehr setzen müssen. Zur „Schwarzarbeit“ zählen auch Fälle, bei denen die Selbständigkeit oder die Eigenschaft als Subunternehmer in Streit steht, so dass formal „fremde“ Arbeitnehmer als (nicht angemeldete) Betriebsangehörige eingestuft werden. Auch Verstöße gegen das AÜG – Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – zählen dazu. Insbesondere Betroffene aus der Baubranche schätzen unsere Expertise in diesem Bereich.
Diese Verfahren können erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen, die nicht selten die wirtschaftliche Existenz gefährden. Neben einer Eintragung ins Gewerbezentralregister droht nicht selten die Arrestierung von Vermögenswerten des Unternehmens und damit der (vorläufige) Wegfall der betrieblichen Grundlage.
Wir verteidigen in der gesamten Bandbreite des Arbeitsstrafrechts – vom Betriebsunfall bis zu Vorwürfen gem. § 266aStGB – und unterstützen betroffene Arbeitnehmer und Verantwortliche der Unternehmen (Führungskräfte, Geschäftsführer, Vorstände) mit unserer Erfahrung und Expertise.
Im Bedarfsfall arbeiten wir mit erfahrenen Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Arbeitsrechtlern eng zusammen.
Arzt- und Medizinstrafrecht
Das klassische Arztstrafrecht befasst sich insbesondere mit der Strafbarkeit im Rahmen von ärztlichen Heileingriffen. Meist dann, wenn der Patient in der Folge verstirbt oder über dauernde Beeinträchtigungen klagt, stehen mögliche Behandlungsfehler im Fokus von Ermittlungsverfahren gegen die beteiligten Ärzte. Die Verteidigung hiergegen ist an der Schnittstelle zwischen dem sog. Kapitalstrafrecht (Tötungsdelikte) und der allgemeinen Strafverteidigung (Körperverletzungsdelikte) angesiedelt, wobei häufig die Verantwortlichkeit (Organisations-, Kontroll- und Aufsichtspflichten) eine Rolle spielt.
Darüber hinaus fallen auch alle anderen Strafbarkeitsrisiken im Zusammenhang mit ärztlichen Leistungen, wie bspw. Abrechnungsbetrug, Steuerhinterziehung, Korruptionsdelikte, Untreue, Verstöße gegen das Transplantations- oder Arzneimittelgesetz hierunter.
Als Verteidiger mit umfangreichen Erfahrungen sowohl im Bereich von Kapitaldelikten, dem allgemeinen Strafrecht als auch dem Wirtschaftsstrafrecht verfügen wir über eine hohe Kompetenz im Arzt- und Medizinstrafrecht und bringen die notwendige Praxis aus zahlreichen Hauptverhandlungen mit. Wir verteidigen die betroffenen Ärzte, Oberärzteund Chefärzte, wie auch das medizinische Pflegepersonal.
Wir verteidigen Einzelpersonen (Ärzte, Apotheker, Personal, Therapeuten, Unternehmensverantwortliche und -mitarbeiter) in Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Aufsichtsverfahren im Gesundheitswesen und stellen in Abstimmung mit den Mandanten früh die notwendigen Weichen im Ermittlungs- oder Hauptverfahren.
Im Fall der Fälle arbeiten wir vertrauensvoll mit sozial- und medizinrechtlich spezialisierten Kanzleien sowie forensisch-medizinischen Sachverständigen zusammen.
Bank- und Kapitalmarktstrafrecht
Das Bank- und Kapitalmarkstrafrecht ist äußerst komplex. Viel zu schnell greifen Ermittlungsbehörden auf die Blankettstrafnormen zurück, um reglementierend in wirtschaftliche Vorgänge einzugreifen. Verstöße gegen das Kreditwesengesetz (KWG) aber auch unzutreffende bilanzielle Darstellungen von Kapitalgesellschaften (§ 331 HGB, § 400 AktG) oder sog. Insiderhandel (§ 119 WpHG) sind neben der immer wieder ins Feld geführten Untreue(§ 266 StGB) Vorwürfe, mit denen sich Wirtschaftsakteure auseinandersetzen müssen.
Angesichts der derzeitigen Entwicklung werden zukünftig Verfahren im Zusammenhang mit dem Geldwäschegesetzan Bedeutung gewinnen. Geprägt sind die Ermittlungsverfahren durch die enge Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden mit der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht), die immer häufiger von ihren besonderen Ermittlungskompetenzen gem. § 44c KWG Gebrauch macht.
Die Verteidigung im Bank- und Kapitalmarktstrafrecht erfordert eine besondere Expertise, um ein Gegengewicht zu dem staatlichen Ermittlungsapparat zu bieten.
In der Vergangenheit waren wir häufig in Verfahren wegen vermeintlichen Anlagebetrugs tätig. Nach einer finanziellen Krise oder gar dem Zusammenbruch eines Anlagefonds werden mit großer Regelmäßigkeit staatsanwaltschaftliche Ermittlungen geführt, die meist von den anwaltlichen Vertretern der Anleger angeschoben werden. In diesen umfangreichen Verfahren ist nicht nur die Kenntnis der bei der BaFin hinterlegten Anlageprospekte und seiner Vorgaben, des gesellschaftsrechtlichen Aufbaus der Fonds und der wirtschaftlichen Zusammenhänge notwendig. Daneben verteidigen wir regelmäßig gegen Vorwürfe des Insiderhandels, der Marktmanipulation oder des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz.
Wir haben die Erfahrung und Expertise, um auf diesen Gebieten eine sachgerechte Wahrnehmung der prozessualen Rechte sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung zu gewährleisten.
Betrug und Untreue
Die Vorwürfe des Betruges und der Untreue spielen in Wirtschaftsstrafverfahren eine zentrale Rolle.
Die Bandbreite denkbarer Verstöße ist nahezu uferlos. Neben alltäglichen vermögensrelevanten Täuschungen im Bereich des Austauschs vertraglicher Leistungen (und deren Begründung) gewinnen Strafverfahren wegen Kapitalanlagebetruges, Computerbetruges, Wettbetruges oder Abrechnungsbetruges erheblich an Bedeutung. Auch der sog. Food Fraud (Lebensmittelbetrug) erfreut sich bei Staatsanwaltschaften und Veterinärämtern verstärkter Beliebtheit.
Im Wirtschaftsleben ist ein denkbarer Vermögensverlust für die betroffenen Akteure über 50.000 € und damit die Annahme eines im Strafmaß erhöhten besonders schweren Falles des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB schnell „ermittelt“.
Die Konfrontation mit diesen Vorwürfen und die damit oft einhergehenden Durchsuchungen in den betroffenen Unternehmen bergen nicht nur strafrechtliche und haftungsrechtliche Risiken, sondern können auch einen erheblichen Reputationsschaden nach sich ziehen. Eine früh einsetzende und konsequente Verteidigung ist der einzige Garant dafür, die Folgewirkungen abzuschwächen.
In der jüngsten Vergangenheit hat die Verfolgung des sog. Subventionsbetruges immer mehr an Gewicht gewonnen. Der Bezug von Wirtschaftsförderungen der öffentlichen Hand nach Landes- oder Bundesrecht oder gar dem Recht der Europäischen Union ist immer mit dem Risiko der Strafbarkeit wegen Subventionsbetrugs verbunden. Bereits eine versehentlich falsche Angabe bei der Beantragung kann verfahrensauslösend sein. Die Verteidigung hiergegen bedarf eines besonderen wirtschaftlichen Verständnisses und der Bereitschaft, sich in die spezifischen Gegebenheiten der jeweiligen Branche einzuarbeiten. Wir verteidigen nicht nur in den derzeitigen Verfahren im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen, sondern auch im Bereich von Agrarsubventionen, Schifffahrtsförderungen oder Fluthilfen.
Insolvenzstrafrecht
Finanzielle Engpässe kommen für ein Unternehmen häufig unvorhergesehen und können ebenso plötzlich in eine ernsthafte Krise umschlagen, die ein schnelles Handeln erfordert, um strafbaren und haftungsrechtlichen Folgen zu entgehen. Bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung muss ein Organ eines betroffenen Unternehmens unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Überschuldung einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stellen, § 15a InsO. Häufig gehen damit weitere Vorwürfe wie Bankrott, Untreue, Betrug, Verletzung von Buchführungspflichten, Gläubigerbegünstigung, Vorenthalten von Arbeitsentgelt, Steuerhinterziehung oder Verletzung der Informationspflicht gegenüber den Gesellschaftern einher.
Was aus der Retrospektive vermeintlich einfach zu beurteilen ist, stellt sich im Zeitpunkt des gesetzlichen Handlungsauftrags meist vollkommen anders dar. Bei komplexen Unternehmen ist die Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit und mehr noch der Überschuldung ein sehr schwieriges Unterfangen, das ebenso unterschiedlich beurteilt werden kann.
Eine effektive Verteidigung kann nur bei einem vertieften Verständnis der wirtschaftlichen und insolvenzrechtlichen Zusammenhänge gelingen.
Wir verteidigen regelmäßig in Insolvenzstrafrechtsverfahren und stehen beschuldigten Organen, Mitarbeitern sowie in den Fokus geratenen Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Wirtschaftsprüfern mit unserer Erfahrung und Expertise zur Seite. Auch im bis dato größten Insolvenzstrafrechtsverfahren der Bundesrepublik Deutschland, dem Niedergang des Energieanbieters TelDaFax mit über 500.000 betroffenen Kunden, haben wir verteidigt.
Kartell- und Wettbewerbsstrafrecht
Unzulässige Absprachen bei Ausschreibungen gem. § 298 StGB (s. auch Korruptionsstrafrecht), der Verrat von Betriebsgeheimnissen nach § 23 GeschGehG, das unerlaubte Abwerben von Mitarbeitern (UWG) und Marken-und Patentrechtsverstöße bilden den Kernbereich des Kartell- und Wettbewerbsrechts. Bei kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeiten werden regelmäßig die Vorwürfe der Untreue (§ 266 StGB), der rechtswidrigen Absprache (§ 298 StGB) oder der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) erhoben.
Das kartellrechtliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, das in Geldbußen gegen die Unternehmen münden kann, folgt den Regeln des Strafprozessrechts, wie es auch bei der Individualverteidigung der Fall ist.
Wir bieten die notwendigen strategischen Überlegungen im Zusammenspiel mit den von Kartellrechtsvorwürfen betroffenen Unternehmen, sind jedoch – letztlich – unseren jeweiligen Mandanten verpflichtet. In der Zusammenarbeit mit den Experten aus dem Kartellrecht verteidigen wir in dieser besonders komplizierten Materie.
Korruptionsstrafrecht
Das Korruptionsstrafrecht hat sich in den letzten Jahren zunehmend zum anspruchsvollsten Problemfeld des Wirtschaftslebens entwickelt. Wettbewerbsbeschränkende Absprachen (§ 298 StGB), Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB) und im Gesundheitswesen (§§ 299a ff. StGB) oder auch die Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern der §§ 331 ff. StGB fallen unter diesen Teilbereich des Strafrechts.
Horizontale Absprachen bei Ausschreibungen zwischen Marktteilnehmern sind nach § 298 StGB strafbar. Vertikale Absprachen mit Auftragnehmern ebenfalls und darüber hinaus nach § 299 StGB, wenn eine Vorteilsgewährung Teil der Abrede ist. Auch Einladungen von Geschäftskunden, Bonus- und Incentiveleistungen können unter § 299 StGB fallen.
Im Gegensatz zu üblichem Geschäftsverhalten der Vergangenheit ist alles, was auch nur den Anschein haben könnte, sich einen Vorteil im Wirtschaftsleben oder gegenüber öffentlichen Stellen zu verschaffen, heute problematisch. Präsente, Einladungen zu Veranstaltungen und Absprachen können strafrechtlich relevant sein, wobei die Grenzen zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten z. B. beim Sponsoring und bei der Drittmittelbeschaffung- oder vergabe ungenau und schwierig zu lokalisieren sind.
Wir haben langjährige Erfahrung in der Verteidigung gegen Korruptionsvorwürfe, in Verfahren wegen Vorteilsgewährung im geschäftlichen Verkehr sowie in Verfahren um Bestechung- und Bestechlichkeit von öffentlichen Stellen – sowohl als Verteidiger der Geber- als auch der Nehmerseite. Wir verteidigen im Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung.
Lebensmittelstrafrecht
Das Lebensmittelrecht ist geprägt von einer schier unüberschaubaren Vielzahl von Gesetzen und speziellen Verordnungen. Die zunehmende gesetzgeberische Regulierungsdichte führt auch zu einem Anstieg strafrechtlicher Vorwürfe in allen Bereichen des Lebensmittel- und Gesundheitswesens.
Neben den zentralen Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 58 ff. LFGB spielen kernstrafrechtliche Vorwürfe aus dem Bereich der (fahrlässigen) Tötung nach § 222 StGB, der Körperverletzung der §§ 223 ff. StGB, der Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr gem. §§ 299 f. StGB oder der gemeinschaftlichen Vergiftung nach § 314 StGB eine verstärkte Rolle.
Auch der Lebensmittelbetrug (sog. Food Fraud) hat spätestens seit der 2013 von der Europäischen Kommission vorgenommenen Gründung eines speziellen Netzwerks zur Bekämpfung von Lebensmittelkriminalität (Food Fraud Network, FFN) stetig an Bedeutung gewonnen. Der Verdacht des „Inverkehrbringens von Lebensmitteln mit dem Ziel, durch Täuschung einen finanziellen oder wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen“ (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) dient Ermittlungsbehörden oft als Generalvollmacht für strafrechtliche Ermittlungen in jede Richtung. Das elektronische Meldesystem des Netzwerks (AAC FF-System) ermöglicht einen schnellen Austausch von Informationen und Daten. Es ist kein Wunder, dass mit Etablierung des Netzwerks und des schnelleren Austauschs mit Europol und Interpol auch die Zahl der Strafverfahren im Bereich der Lebensmittelüberwachung zugenommen haben. Der Verdacht der Lebensmittelfälschung betrifft alle Bereiche, vornehmlich jedoch die Herstellung von Ölen und Fetten sowie Fisch und Fleisch. Besonders Falschdeklarationen, die vermeintlich verfälschte Zusammensetzung der Lebensmittel sowie nicht genehmigte Herstellungsprozesse und fehlende oder manipulierte Dokumentationen bilden den Kernbereich der Ermittlungen. Viele Verdachtsfälle erreichen direkt das AAC FF-System und das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit als nationale Kontaktstelle.
Hinzu treten mögliche Straf- und Ordnungswidrigkeiten in lebensmittelrechtlichen Nebengesetzen. Verstöße gegen den Gesundheitsschutz, den Täuschungsschutz oder den Informationsschutz lauern im LSpG, MilchMargG oder RiFlEtikettG; zudem finden sich Schnittstellen in speziellen Verordnungen (z. B. LMHV, BierVO, KäseVO, KOsmetikV). Arbeitgeber sehen sich außerdem den besonderen Sorgfaltspflichten des Infektionsschutzgesetzesgegenübergestellt, bei denen auch ein fahrlässiges Handeln eine Strafe nach sich ziehen kann.
Die Folgen von strafrechtlichen Vorwürfen können für die Betroffenen mitunter gravierend sein. Lebensmittelkontrollen finden nur selten mit dem notwendigen Augenmaß statt; viel zu oft werden Kontrollen und Durchsuchungen medial begleitet und führen einen irreparablen Reputationsschaden insbesondere für die davon betroffenen Unternehmen herbei.
Wir verteidigen regelmäßig betroffene Unternehmen und Führungskräfte im Bereich des Lebensmittelstrafrechts und begleiten vor Ort Durchsuchungen und Überwachungsmaßnahmen. Schnelles, frühzeitiges und diskretes Handeln ist oft ausschlaggebend für eine wirksame Verteidigung.
Sportstrafrecht
Spätestens seit Inkrafttreten des Anti-Doping-Gesetzes stehen Sportler und (Spitzen-)Verbände vermehrt im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen. Neben Vorwürfen aus dem Bereich des AntiDopG bilden Ermittlungen wegen des Verdachts des Sportwettbetruges, der Untreue, der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben oder der Körperverletzung den Kern von Strafverfahren.
Das originäre Strafrecht bildet dabei allerdings nur einen Teilbereich der möglichen Sanktionsregelungen. Verantwortliche in Verbänden und Vereinen sehen sich ebenso wie Trainer oder Individualsportler einer Vielzahl von Regelungen im Verbandsrecht, zivil- und öffentlich-rechtlichem Sportrecht und nationalem und internationalem Schiedsverfahrensrecht gegenüber.
Wir verteidigen Verantwortungsträger und Sportler in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und in der Hauptverhandlung. Daneben verfügen wir über ein weitreichendes Netzwerk an Experten im Bereich des Sportrechts, die wir im Bedarfsfall für Verfahren vor den Verbandsgerichten oder Schiedsgerichten, aber auch im Fall von nachteiliger Presseberichterstattung hinzuziehen können.
Steuerstrafrecht
Ein schmaler Grat trennt manchmal die legale Steuervermeidung von der strafbaren Steuerverkürzung oder -hinterziehung und beschert den Betroffenen unverhofft den Kontakt mit den Finanzämtern und Staatsanwaltschaften. Ermittlungsmethoden aus dem Bereich der organisierten Kriminalität bleiben nicht mehr nur professionellen Umsatzsteuerkarussellen mit internationalen Bezügen vorbehalten.
Eine effektive Verteidigung in Steuerstrafsachen verlangt nicht nur eine besondere Expertise im Bereich des Strafprozessrechts, sondern auch in den prozessualen Besonderheiten des Steuerrechts, um gegen die Staatsanwaltschaft, die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamtes oder das Gericht zu bestehen.
Die wirtschaftlichen Folgen eines Steuerstrafverfahrens, das häufig von präventiven Vermögensabschöpfungsmaßnahmen begleitet wird, sind einschneidend, zumal die Steuerschätzungen des Finanzamtes regelmäßig keinen Realitätsbezug haben. Nicht selten wird das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren als Druckmittel für eine gefällige Verständigung im Besteuerungsverfahren verwendet.
Nach jahrelangen Verteidigungen in Steuerverfahren haben wir die Erfahrung, um in dieser Krise für den Mandanten effektiv zu kämpfen. In besonderen Fällen arbeiten wir mit versierten Steuerberatern zusammen und können auch präventiv Lösungen finden, die bspw. in einer strafbefreienden Selbstanzeige bestehen können. Auch bei Durchsuchungen und in der Hauptverhandlung verteidigen wir bedacht, umsichtig und konsequent.
Zeugenbegleitung
Die Begleitung von Zeugen zu polizeilichen Vernehmungen, Befragungen durch die Steuerfahndung oder aber in der strafrechtlichen Hauptverhandlung ist nicht nur in Wirtschaftsstrafsachen mittlerweile die Regel. Ein Zeuge hat im Strafprozess weitreichende Verpflichtungen, die er selbst kaum überblicken kann. Ob und was der Zeuge zum Gegenstand der Untersuchung sagen muss – wann seine Aussage als wahrheitsgemäß eingestuft wird – erfährt er in der Regel erst im Gespräch mit einem Spezialisten.
Selbstverständlich gehört die sachgerechte Vorbereitung mit dem Mandanten genauso wie das Agieren in der Vernehmungssituation selbst dazu.
Die Beratung über mögliche Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrechte ist dabei Kern der Tätigkeit. Der anwaltliche Zeugenbeistand berät zwar nicht darüber, welche Angaben ein Zeuge machen soll; er berät ihn aber dahingehend, zu welchen Angaben er verpflichtet und zu welchen er nicht verpflichtet ist. Die Durchsetzung dieser Rechte, wie auch die Abwehr einer unzulässigen Art und Weise der Befragung und Behandlung, gehört zu den Kernaufgaben eines Zeugenbeistandes.
Erfahrungsgemäß ist ein Zeuge nicht in der Lage, selbst seine Rechte durchzusetzen und muss sich teilweise unwürdige Behandlungen gefallen lassen. Die Begleitung durch einen anwaltlichen Beistand stärkt die Position des Zeugen und führt zu einem spürbar angemesseneren Umgang. Wir haben in der Vergangenheit viele Zeugen begleitet und sind in der Lage, deren Rechte auch in problematischen Fällen durchzusetzen.
Betäubungsmittelstrafrecht und Organisierte Kriminalität
Die Zahl der Strafverfahren wegen des Umgangs (Handel, Einfuhr, Anbau, Besitz usw.) mit Betäubungsmitteln hat in den letzten Jahren immer weiter zugenommen. Nicht zuletzt auch wegen der durch die länderübergreifenden „Staats-Hacks“ erlangten EncroChat– und SkyECC-Daten. Effektive Verteidigung gerade in diesen Verfahren erschöpft sich nicht im Rekurs auf mögliche Beweisverwertungsverbote. Die Erfahrung aus der Gerichtspraxis zeigt, dass Fallstricke auch und vor allem an anderer Stelle lauern.
Betäubungsmittelstrafrecht ist Expertenstrafrecht. Ermittlungsbehörden steht ein umfangreiches Spektrum an heimlichen Ermittlungsmethoden zur Verfügung, deren Rechtmäßigkeit oft zweifelhaft ist. Telefonüberwachungen, Observationen, GPS-Sender und Geodatenauswertung gehören hierzu ebenso wie der Einsatz von V-Leuten und Lockspitzeln, die auf Veranlassung des Staates in Rücksprache mit den Behörden strafrechtliche Taten initiieren. Von besonderer Bedeutung sind Zeugen und deren Glaubwürdigkeits- und Glaubhaftigkeitsanalyse. Die belastende Aussage eines sog. „Kronzeugen“, der in den Genuss der Strafmilderung des § 31 BtMG kommen möchte, muss regelmäßig umfassend beleuchtet und aufgeklärt werden.
Ermittlungen im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts ziehen zudem so gut wie immer Durchsuchungen und Verhaftungen nach sich. Gestaltungs- und Einflussmöglichkeiten ergeben sich für die Verteidigung bereits im Rahmen der Haftbefehlsverkündung, wenn die Ermittlungen nur auf belastenden Kronzeugenangaben oder fehlinterpretierten Observations- und Telefonüberwachungsprotokolle fußen.
Wir verteidigen regelmäßig bundesweit gegen Vorwürfe aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und der organisierten Kriminalität und verfügen über die Erfahrung und Expertise, um die notwendigen Stellschrauben auch im Falle der Untersuchungshaft frühzeitig zu drehen.
Kapitalstrafrecht – Mord, Totschlag und Waffen
Mord und Totschlag sind seit jeher Kernbestände des klassischen Strafrechts. Hier stehen regelmäßig hohe Haftstrafen bis hin zu der empfindlichsten aller Strafen – der lebenslangen Freiheitsstrafe – im Raum, bei der erst nach 15 Jahren Verbüßung über eine Haftentlassung nachgedacht werden kann (§ 57a StGB).
Die gravierenden Folgen bedürfen einer frühen und energischen Verteidigung. Bei Kapitalstrafverfahren handelt es sich meist um besonders umfangreiche Verfahren, die komplexe rechtsmedizinische, psychiatrische und psychologische Sachverhalte betreffen. Hinzu kommt, dass Hauptverhandlungen vor dem Schwurgericht eine besondere Expertise auf materiellrechtlicher und strafprozessualer Ebene erfordern. Häufig sind Anklagen mit nicht mehr als bloßen Indizien und hypothesengeneigten rechtsmedizinischen Gutachten erhoben, die es zu beleuchten und notfalls zu entkräften gilt.
Die Verteidigung in Kapitalstrafsachen gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben der Strafverteidigung. Wir verteidigen regelmäßig bundesweit in teils spektakulären Fällen vor Schwurgerichten mit der erforderlichen Hartnäckigkeit, Sorgfalt und Durchsetzungsstärke.
IT-Strafrecht / Cybercrime und Datenschutz
Die Digitalisierung unserer Gesellschaft und Wirtschaft ist längst vollzogen; nahezu jeder Teilbereich unseres Alltags wird von der Informationstechnologie (IT) beherrscht. Das IT-Strafrecht (oder Cybercrime) bildet hierbei die Kehrseite eines ständig im Wandel befindlichen Sektors, der durch leistungsfähige Dateninfrastruktur und zunehmende intelligente Vernetzung Industrie und Wirtschaft vor grundlegend neue Herausforderungen stellt.
Der rasanten Entwicklung des IT-Rechts werden die Kernstraftatbestände des Computerbetrugs (§ 263a StGB), des Ausspähens von Daten (§§ 202a ff. StGB), der Datenhehlerei (§ 202d StGB), der Datenveränderung (§ 303a StGB) oder der Computersabotage (§ 303b StGB) schon lange nicht mehr gerecht. Die Gesetzesänderungen der letzten Jahre offenbaren den Missstand und neigen dazu, die Strafbarkeit ins Vorfeld der eigentlichen Tathandlungen, nämlich in das grundsätzlich straflose Vorbereitungsstadium zu verlagern. In Betracht kommen Vorwürfe des Phishings, des Skimmings, des Hackings, des Vertriebs von SIM-Unlock-Codes, das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Darknet (Deep Web), des Vertriebs oder Einsatzes von Hacking-Software, der Betriebsspionage oder der Sabotage von EDV-Anlagen insbesondere durch DDOS- und Brute-Force-Angriffe.
Der rasante Anstieg von Cyberkriminalität hat auch die Ermittlungsbehörden auf den Plan gerufen. Mit der „Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime“ (ZAC NRW) und der „Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität“ (ZIT Hessen) seien beispielhaft zwei Schwerpunktstaatsanwaltschaften genannt, in denen Kompetenzen im IT-Sektor gebündelt und durch regelmäßige überregionale Schulungen (von Richtern, Staatsanwälten und Polizeibeamten) fortgebildet werden.
Eine effektive Verteidigung auf dem Gebiet des IT-Strafrechts setzt umfassende Kenntnisse nicht nur des Straf- und Strafprozessrechts voraus. Ein spürbares Gegengewicht zu den oft im Geheimen operierenden Ermittlungsbehörden (Stichwort Online-Durchsuchung, Quellen-TKÜ oder Staatstrojaner) lässt sich nur mit Kenntnissen in den Bereichen des IT-Rechts, der IT-Sicherheit, des Datenschutzrechts und mit technischer Expertise herstellen.
Wir verteidigen regelmäßig gegen Vorwürfe der Computerkriminalität und des IT-Strafrechts und verfügen über Expertise auch auf den Gebieten der IT-Forensik und Netzwerksicherheit. Im Bedarfsfall arbeiten wir mit Kollegen aus dem Bereich der IT-Sicherheit und -Forensik sowie professionellen Programmierern eng zusammen.
Verkehrsstrafrecht
Verkehrsdelikte machen jährlich die zweithöchste Prozentzahl der gerichtlichen Entscheidungen aus (knapp 20 %). Neben den gängigen Vorwürfen wie unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB), gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§§ 315 b f. StGB) oder Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gewinnen Verfahren wegen verbotener Kraftfahrzeugrennen (§ 315 StGB) stetig an Bedeutung. Bereits das schlichte Betätigen des Gaspedals kann von Ermittlungsbehörden als „Aufheulenlassen“ des Motors und damit als Aufforderung zu einem Beschleunigungsrennen gewertet werden.
Gerade im Verkehrsstrafrecht sind die Folgen empfindlich: Der (vorläufige) Entzug der Fahrerlaubnis droht ebenso wie die Beschlagnahme und Einziehung des Fahrzeugs. Unter Umständen ordnen die Straßenverkehrsämter nach Abschluss des Verfahrens eine Nachschulung, Verkehrstherapie oder eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) an.
Wir verteidigen Sie nicht nur im Straf-, sondern auch im Bußgeldverfahren, und arbeiten eng u. a. mit Verkehrspsychologen zusammen.
Durchsuchung
Die Durchsuchung stellt für die Betroffenen eine psychische Ausnahmesituation dar. Das Auftreten der Ermittlungsbehörden ist oft (gewollt) martialisch, der von dem Zugriff unerwartet getroffene Bürger zumeist völlig eingeschüchtert. Eine Durchsuchung bleibt nicht unentdeckt; Nachbarn oder Arbeitskollegen schauen zu, nicht selten ist die Presse bereits vor Ort. Es droht ein nur schwer reparabler Reputationsverlust. Eine professionelle anwaltliche Begleitung zum frühestmöglichen Zeitpunkt ist hier unabdingbar.
Es droht aber nicht nur ein Reputationsverlust. Nicht selten legen Ermittler im Rahmen der Durchsuchung das persönliche Leben und ggfs. den gesamten Betrieb lahm. Die IT-basierten Durchsuchungen bringen sie außerdem in den Genuss, schnell und leise sämtliche sensible Daten des Unternehmens durch eine vermeintlich erforderliche „Serverspiegelung“ zu sichern. Der umfassende Zugriff kann Zufallsfunde hervorbringen, die neue Strafvorwürfe generieren. Basieren die dem Verfahren zugrundeliegenden Vorwürfe auf einer Strafanzeige eines Wettbewerbersbesteht zudem die Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse über die „Bande“ der Ermittlungsbehörde an den Konkurrenten gespielt werden. Ob der staatliche Zugriff auf dienstlich genutzte E-Mail-Konten und die Sicherung von Dokumenten auf den Server-Laufwerken überhaupt und in welchem Umfang von dem Durchsuchungsbeschluss gedeckt sind, kann in der Regel nur durch einen Anwalt verlässlich eingeschätzt werden.
Wir verteidigen regelmäßig Unternehmen und Einzelpersonen bei Durchsuchungen und begleiten die staatlichen Maßnahmen direkt vor Ort, um frühestmöglich die richtigen Weichen zu stellen und einen Rechtsverlust für die Betroffenen zu vermeiden.
Haftbefehl
Nichts ist so einschneidend wie der Verlust der persönlichen Freiheit!
Die Anordnung der Untersuchungshaft ist das mit Abstand grundrechteinschneidendste Mittel. Dabei dient die Untersuchungshaft grundsätzlich nur dem Zweck der Verfahrenssicherung und muss dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügen. Wegen des Freiheitsentzugs und des damit verbundenen massiven Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen kommt die Anordnung der Untersuchungshaft nur als letztes Mittel in Betracht. Sie muss wegen der herrschenden Unschuldsvermutung immer eine Ausnahme darstellen.
Die Tendenz der letzten Jahre zeichnet ein anderes Bild:
Die aktuelle Kriminalstatistik verdeutlicht, dass seit 2014 trotz fallender Verbrechenszahlen die Zahl der Untersuchungsgefangenen in Deutschland gestiegen ist. Nach der Statistik des Statistischen Bundesamtes waren im Jahr 2019 insgesamt 29.660 Personen in Untersuchungshaft (zum Vergleich: 2011 waren es noch 11.528 Bürger). Knapp 95 Prozent der Haftbefehle wurden auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt (insgesamt 28.058). Im krassen Gegensatz dazu stehen die Erfahrungen aus der strafrechtlichen Praxis: Es kommt so gut wie nie vor, dass ein Beschuldigter sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen versucht. Dennoch machen Gerichte von den Möglichkeiten der Haftverschonung (Außervollzugsetzung des Haftbefehls) nur äußerst restriktiv Gebrauch. Nicht selten soll durch den Haftdruck ein schnelles Geständnis in der Sache erwirkt werden.
Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung, einer Haftprüfung oder einer Haftbeschwerde warten Fallstricke, die ein Verteidiger kennen und beachten muss. Effektive Verteidigung erfordert eine schnelle, vertrauensvolle Besprechung mit dem Mandanten über Akteninhalt und mögliche Ansetzung zur Eliminierung des dringenden Tatverdachts oder der Haftgründe, um eine Haftverschonung zu erreichen.
Wir verfügen über langjährige Erfahrung und eine außerordentliche Expertise bei der Verteidigung von inhaftierten Bürgern. Regelmäßige Besuche unserer Mandanten und eine schnelle Zurverfügungstellung und Besprechung der Akte sind dabei für uns selbstverständlich.
Geldwäsche und Vermögensabschöpfung
Bei der Geldwäsche geht es um die Verschleierung unrechtmäßiger Vermögenswerte (§ 261 StGB). Dazu kann es bspw. ausreichend sein, einem Dritten Konten zur Verfügung zu stellen oder den PKW eines Dritten auf sich selbst anzumelden und zur Verfügung zu stellen, wenn es sich um Inkriminierte Gelder handelt.
Derzeit nehmen die staatlichen Kontrollmechanismen immer weiter zu. Die Abschaffung des 500-Euro-Scheines oder die Begrenzung von Bargeldzahlungen auf 10.000,00 € gehen mit erweiterten Pflichten von Behörden und Privaten (mittlerweile Banken, Immobilienmakler, Versicherer, Notare, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater etc. pp.) einher, mögliche Geldwäschehandlungen anzuzeigen. Parallel dazu steigt auch die Zahl nicht nur der Geldwäscheverdachtsanzeigen nach § 43 GwG, sondern auch der Strafverfahren wegen Geldwäsche, wobei ein Anfangsverdacht für eine strafbare Geldwäsche an stärkere Voraussetzungen geknüpft ist als eine Verdachtsmeldung.
In Geldwäscheverfahren, zumindest in komplexeren, ist wirtschaftliche Kenntnis und eine akribische Verteidigungsarbeit vorausgesetzt.
Begleiterscheinung dieser Verfahren (wie aber auch von Vermögensstraftaten) sind strafrechtliche Vermögensabschöpfungen, die zu einem umfassenden wirtschaftlichen Stillstand der Betroffenen führen können. Auch eine Verteidigung dagegen ist nur mit einem besonderen Aufwand und einer sehr akribischen Vorgehensweise möglich.
Strafrechtliche Vermögensabschöpfungsmaßnahmen (§§ 73 ff. StGB), nämlich die (auch vorläufige) Einziehung des durch Straftaten Erlangten, ist heute regelmäßige Begleiterscheinung von Strafverfahren – auch in Wirtschaftsstrafsachen. Seit der gesetzlichen Reform dieser Instrumente vom 01.07.2017 ist die Zahl der Vermögensabschöpfungsmaßnahmen stark angewachsen.
Dass dabei zu Unrecht auch in das Vermögen Dritter eingegriffen wird, ist ebenfalls Routine.
Die Verteidigung gegen diese Maßnahmen erfordert ein hohes Maß an wirtschaftlichen und strafprozessualen Kenntnissen und ein genaues Arbeiten mit dem Aktenmaterial und den betroffenen Mandanten.
Schon weil es sich mittlerweile um eine Standardmaßnahme der Strafverfolgung handelt, haben wir einen großen Erfahrungsschatz mit Vermögensabschöpfungsmaßnahmen sammeln können und eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich zur Seite gestanden.
Ermittlungsverfahren
Vertraut man den Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis), liegt die Zahl der jährlich neu eingehenden Ermittlungsverfahren bei den Staatsanwaltschaften in Deutschland konstant bei ca. 5 Millionen (Statistik StA, Fachserie 10 Reihe 2.6). Lässt man die Bevölkerungsgruppe der unter 18jährigen unberücksichtigt, besteht – böse gerechnet – eine Chance von 1:10, dass ein Bürger mit einem gegen ihn laufenden Strafverfahren belastet wird.
Der Status des Beschuldigten ist für die meisten Bürger eine neue Erfahrung und mit einer erheblichen Belastung verbunden. Die ständige Gewissheit um das laufende Verfahren, die Ungewissheit um dessen Ausgang, die Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden und das Erlebnis der völligen Schutzlosigkeit vor staatlicher Machtausübung können überwältigend wirken. Schon die Ladung zur Vernehmung kann eine Hiobsbotschaft sein; von Zwangsmaßnahmen wie Durchsuchungen, Sicherstellung von Vermögensgegenständen, Vermögensarresten oder Kontopfändungen einmal abgesehen.
Ein laufendes Ermittlungsverfahren muss nicht zwangsläufig in einer öffentlichen Hauptverhandlung münden. Etwas mehr als die Hälfte der Ermittlungsverfahren (56 %) werden eingestellt; sei es mangels Tatverdachts (ca. 30 %) oder z. B. aus Opportunitätsgründen (ca. 28 %, davon 3 % mit Auflage).
Wir verfolgen die Philosophie, dass eine öffentliche Hauptverhandlung um jeden Preis zu vermeiden ist. Die frühe Hinzuziehung eines Strafverteidigers kann hier oft den entscheidenden Impuls für eine Verfahrenseinstellung geben. Viel zu oft erleben wir es, dass sich mit der Erhebung der Anklage zu Gericht bereits die Bewertungen der Ermittlungsbehörden verfestigt haben und entlastende Umstände nicht die notwendige Berücksichtigung finden. Ein frühzeitiges, aktives Gegensteuern im Ermittlungsverfahren sichert regelmäßig das Mandanteninteresse an einem glimpflichen Ausgang.
Hauptverhandlung
Knapp 20 Prozent der jährlich fünf Millionen Ermittlungsverfahren enden laut den Zahlen des Statistischen Bundesamtes (Destatis) mit einer Anklage bzw. einem Strafbefehl. Der Übergang in das gerichtliche Verfahren und die Möglichkeit einer öffentlichen Gerichtsverhandlung bedeuten für den Betroffenen eine enorme Belastung. Spätestens in diesem Stadium ist ein Strafverteidiger hinzuziehen, um eine Verurteilung zu verhindern.
Wir verteidigen regelmäßig bundesweit vor den Amts- und Landgerichten und scheuen nicht den Konflikt mit der Staatsanwaltschaft oder Gericht. Wir sind Strafverteidiger und setzen uns entschlossen für die Interessen unserer Mandanten ein.
Revision und Wiederaufnahme
Die Aufhebung eines ergangenen Strafurteils ist höchst anspruchsvoll. Nicht zu Unrecht gelten Revision und Wiederaufnahme daher als die Königsdisziplinen des Strafrechts.
Die Revision ist neben der Berufung das einzige Rechtsmittel, das die Rechtskraft eines Strafurteils hemmt. Eine effektive Verteidigung setzt neben einer vertieften rechtswissenschaftlichen Basis in allen Ebenen das materiellen und prozessualen Rechts voraus, dass der komplizierte Weg der schriftlichen Revisionsbegründung beherrscht wird. Nur wer das Recht und die Rechtsprechung kennt, kann die Fehler der Instanzgerichte erkennen und erfolgreich rügen; die Fehlersuche ist oft detailverliebte Akribie.
Auch ein rechtskräftiges Fehlurteil kann unter Umständen beseitigt werden. Durch die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtskraft eines Urteils durchbrechen.
Strafvollstreckung
Verteidigung endet für uns nicht mit der Rechtskraft eines Urteils. Auch in dem sich anschließenden Abschnitt der Strafvollstreckung ergeben sich vielfältige Möglichkeiten der Einflussnahme und Verteidigungsansätze. Wir verteidigen Sie fortwährend in Fragen der Strafaussetzung (Halbstraffen- oder Zwei-Drittel-Anhörung), des Vollstreckungsaufschubs, der Vollzugslockerungen (Hafturlaub, Verlegung in den offenen Vollzug, selbstständige Ausgänge) oder Therapiemaßnahmen (§ 35 BtMG).
Selbstverständlich …
Unsere Verpflichtung gilt einseitig dem Mandanten, unabhängig von den Interessen und Sichtweisen anderer Verfahrensbeteiligter. Wir verteidigen so, wie wir es als fachgerecht erachten.
Regelmäßig hat der Mandant kein Interesse daran, dass die Medien über ihn berichten. Daher beantworten wir Presseanfragen nur in Absprache mit dem Mandanten und auch nur, wenn es der Verteidigung nicht schadet.
Häufig ist es erforderlich, weitere Kollegen und Experten aus anderen Bereichen – Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder zivilrechtliche Berater – hinzuzuziehen. Wir verfügen über ein starkes Netzwerk, um die notwendigen Kapazitäten zu bündeln, und arbeiten gerne im Team.